Die wichtigsten Änderungen im Waffenrecht per 12.12.2008
Broschüre zum neuen Waffengesetz
Erwerb / Verkauf
Der Waffenerwerb im Handel und unter Privaten und auch der Erwerb im Erbgang wird den anderen Erwerbsarten gleichgestellt und erfordert nun einen Waffenerwerbsschein, eine Ausnahmebewilligung oder einen schriftlichen Vertrag, je nach Art der zu erwerbenden Waffe.
Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss und Soft-Air-Waffen
Druckluft- und CO2-Waffen gelten neu als Waffen, wenn sie eine Mündungsenergie von mindestens 7.5 Joule entwickeln oder wenn sie aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. Ebenso als Waffen gelten Imitations- Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die auf Grund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. Die genannten Waffen dürfen erst ab 18 Jahren erworben werden.
Gefährliche Gegenstände
Als gefährliche Gegenstände gelten z.B. Küchenmesser, Baseballschläger, Kette, Hammer, Axt, Schere, Schraubenzieher, usw. Missbräuchlich getragene gefährliche Gegenstände können von der zuständigen Behörde beschlagnahmt und eingezogen werden.
Nachmeldung Besitz Feuerwaffen
Innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes sind folgende Feuerwaffen zu melden:
- einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern
- Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner 11, Langgewehr 11 und Karabiner 31)
- Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition wie Standartgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem
- Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind
- Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind.
Davon sind folgende Fälle von der Meldepflicht ausgenommen:
- Feuerwaffen, die mittels Vertrag direkt bei einem Waffenhändler erworben worden sind
- Ordonnanzwaffen, die direkt von der Militärverwaltung zu Eigentum abgegeben worden sind (Karabiner 31, Sturmgewehre 57 und 90, Pistole 49 und 75)
Keiner Meldepflicht unterliegen:
- Waffen, die mit einem Waffenerwerbsschein erworben worden sind.
- Waffen, die mit einer Ausnahmebewilligung erworben worden sind.
Bei Wohnsitz im Kanton Schaffhausen sind Gesuche, Vertragskopien innert 30 Tagen und Nachmeldungen von Feuerwaffen an folgende Adresse zu richten:
Schaffhauser Polizei
Fachstelle Waffen
Postfach 1072
8201 Schaffhausen
Weitere Informationen zum Thema Waffen/Sprengstoff und Downloadmöglichkeiten für die entsprechenden Formulare sind beim Bundesamt für Polizei erhältlich.